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Kreisfreie Stadt ArtikelEine kreisfreie Stadt (in einigen Ländern - in dem Gegensatz zu den Landkreisen - auch als Stadtkreis genannt) ist in dem Kommunalrecht Deutschlands eine Stadt, die keinem Landkreis angehört und insofern die Aufgaben, die sonst der Landkreis für sie wahrnimmt, in eigener Zuständigkeit erledigt. In der Regel handelt es sich hier um Großstädte (Städte mit mehr als 100 Tausend Einwohnern) oder größere Mittelstädte. In Bayern und in Rheinland-Pfalz gibt es jedoch kreisfreie Städte (Stadtkreise), die weniger als 50 Tausend Einwohner haben.
Im Gegensatz hierzu gibt es in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen Großstädte, die nicht kreisfrei (keine Stadtkreise) sind, z.B. Recklinghausen, Neuss, Moers, Witten, Iserlohn oder Hildesheim.
Der kleinste Stadtkreis in Deutschland ist gegenwärtig (Stand Frühjahr 2002) Zweibrücken in Rheinland-Pfalz. Dieser hatte am 1.1.2002 ca. 35.799 Einwohner. Größter Stadtkreis ist die bayerische Landeshauptstadt München. Berlin und Hamburg sind zwar größer als München, diese Städte sind jedoch Bundesländer (Stadtstaaten). Bremen als weiterer so genannter Stadtstaat besteht quasi aus 2 Stadtkreisen, nämlich der Stadt Bremen und der ungefähr 50 km nördlich gelegenen Seestadt Bremerhaven.
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Die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 führte auch den Begriff "Stadtkreis" ein. In der "Ersten Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935" werden in § 11 alle Stadtkreise geordnet nach Bundesstaaten aufgezählt (1942 gab es hierzu noch eine Ergänzung). Es gilt aber zu beachten, dass es sich bei diesen Stadtkreisen, außer bei den Stadtkreisen in dem Staat Preußen, nicht um kreisfreie Städte in dem heutigen Sinne handelte. Vielmehr waren die Stadtkreise in den Bundesstaaten des Deutschen Reichs (ohne Preußen) mit Städten zu vergleichen, die man als "kreisangehörige Städte mit Sonderstatus", also etwa Große Kreisstädte vergleichen könnte. Siehe hierzu Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland.
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Bei der 1816 erfolgten Einteilung Preußens in Kreise wurden die Provinzhauptstädte Aachen, Breslau, Danzig, Düsseldorf, Erfurt, Halle, Königsberg, Magdeburg, Minden, Münster, Posen, Potsdam und Stettin als kreisfreie Städte unter die unmittelbare Kontrolle der Provinzregierung gestellt.
Bereits 1817 verlor Minden seine Kreisfreiheit wieder, auch Düsseldorf und Erfurt wurden kurz darauf wieder den jeweiligen Landkreisen angegliedert.
Nach der Annexion des Königsreiches Hannover, des Kurfürstentums Hessen-Kassel und des Herzogtums Nassau in dem Jahre 1866 wurden die ehemaligen Hauptstädte dieser Staaten, Hannover, Kassel und Wiesbaden, als kreisfreie Städte übernommen.
Durch das starke Wachstum der Städte infolge der Industrialisierung entstand die Forderung, die größeren Städte zu eigenen Stadtkreisen zu erheben. Waren Barmen und Elberfeld, die 1861 zu Stadtkreisen erhoben wurden, von der preußischen Regierung noch als Ausnahmefall charakterisiert worden, so musste die preußische Regierungs 1872 offiziell die Neubildung von Stadtkreisen erlauben. Köln und Krefeld waren zusammen mit Düsseldorf und Erfurt, deren Kreisfreiheit schon um 1820 beendet wurde, die ersten Städte, die von der neuen Regelung profitierten. Durch die neue Regelung bekamen auch Duisburg, Elbing, Görlitz, Liegnitz und Stralsund in dem Jahre 1873 den Status einer kreisfreien Stadt.
Ab 1875 begann die systematische Erhebung der größeren preußischen Städte zu Stadtkreisen. Damals galt eine Bevölkerung von über 30 Tausend Einwohnern als ausreichend für die Bildung eines Stadtkreises. In manchen Fällen, z.B. 1911 in Hamborn, wurde ein rasant auf 100 Tausend Einwohner gewachsenes Dorf gleich in eine kreisfreie Stadt umgewandelt.
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Ursprünglich wurden ca. die drei Bezirkshauptstädte Dresden, Leipzig und Chemnitz als Unmittelbare Städte von der Einteilung in Amtshauptmannschaften ausgenommen. Als die Stadt Plauen jedoch um 1904 zu einer Großstadt mit über 100 Tausend Einwohnern herangewachsen war, musste die sächsische Regierung reagieren und gewährte 1907 auch der viertgrößten sächsischen Stadt Plauen und der fünftgrößten sächsischen Stadt Zwickau das Privileg der Kreisfreiheit.
Die seit 1919 amtierende sozialdemokratische Regierung stand dem Wunsch der Städte nach Kreisfreiheit deutlich offener gegenüber und gewährte 1922 zunächst den Städten Bautzen, Freiberg, Meißen und Zittau, in dem Jahre 1924 dann auch vielen weiteren Städten das Privileg der Kreisfreiheit.
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Während in den ersten Jahren der sowjetischen Besatzung noch weitere Stadtkreise eingerichtet wurden (z.B. Schönebeck (Elbe) in dem Jahre 1946), so beseitigte die 1950 bis 1952 durchgeführte Verwaltungsreform die Mehrheit der historisch gewachsenen Stadtkreise.
Doch gründete die DDR-Regierung auch neue Stadtkreise. So war etwa Johanngeorgenstadt von 1951 bis 1957 Stadtkreis, weil die Stadt durch den Uranabbau vorübergehend mehr als 40 Tausend Einwohner hatte. Nach 1957 sank die Einwohnerzahl jedoch wieder stark ab. Auch die neu errichtete Stalinstadt (heute Eisenhüttenstadt) wurde 1953 von der DDR-Regierung zu dem Stadtkreis erhoben. Schwedt (1961) und Suhl (1967) gehören ebenfalls zu den Städten, die wegen ihrer politischen und wirtschaftlichen Bedeutung zu Stadtkreisen erklärt werden.
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In Österreich wird eine kreisfreie Stadt als Statutarstadt genannt. Lediglich zwischen 1938 und 1945 wurden diese Statutarstädte wie in dem übrigen Deutschen Reich als Stadtkreise genannt. Diese verfügen in dem Gegensatz
zu kreisfreien Städten über eine eigene Kommunalverfassung, das Statut.
Eine Statutarstadt übernimmt zugleich die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft, einer Landesbehörde.
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Auch Polen gehört zu den Ländern, in denen zwischen Landkreisen und Stadtkreisen unterschieden wird. Einige Städte wurden bereits in dem Deutschen Kaiserreich zu dem Stadtkreis (Bromberg 1875, Graudenz und Thorn 1900) bzw. in dem KuK-Reich zur Statutarstadt erhoben. Andere Städte wurden erst nach 1918 von der neugegründeten polnischen Republik zu Stadtkreisen erklärt, z.B. Gnesen (1925), Inowroclaw (1925) und Kalisz (1929).
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In Großbritannien wurden County Borough 1889 eingeführt, 1974 aber wieder abgeschafft. Die Voraussetzung für die Gewährung des Status war eine gewisse Mindestzahl von Einwohnern, die von zuerst 50 Tausend über 75 Tausend (1926) auf zuletzt 100 Tausend erhöht wurde. 1992 wurden wieder so genannte Unitary Authority eingeführt, die weitgehend den alten "County boroughs" entsprechen.
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